Hallo und Willkommen beim TV Olpe ...

Wir informieren Sie hier über unser Sportangebot und den Verein.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein Olpe 1848 e. V. (nachfolgend kurz: TVO). Der Sitz des Vereins ist Olpe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen (VR 5287) eingetragen und führt den Zusatz „e.V."

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- oder Kursbetriebes für alle Bereiche:

  • die Durchführung von Freizeit- und Breitensport,
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  • die Beteiligung an Turnieren, Wettkämpfen und Vorführungen,
  • die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten
  • Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
  • die Aus- / Weiterbildung und den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, Angebote der Prävention und Rehabilitation.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder in Textform an den Verein gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Mit Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in den jeweils gültigen Fassungen an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch den Austritt des Mitglieds (Kündigung),
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember jeden Jahres möglich und ist mindestens 4 Wochen zuvor an die Geschäftsadresse des Vereins schriftlich anzuzeigen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Ein Vereinsausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grob schuldhaft gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt;
  • in grober Weise den Vereinsinteressen und seinen Zielen zuwider handelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder seinem Ansehen durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet;
  • trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Leistung von Zahlungen (Beiträgen, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist, vorausgesetzt dem Mitglied wird spätestens in der zweiten Mahnung bei Nichtzahlung innerhalb einer zu setzenden Frist von wenigstens zehn Tagen der Vereinsausschluss dabei angekündigt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe des betroffenen Mitglieds wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Vereinsausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Zur Antragstellung über einen Vereinsausschluss ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Fristablauf entscheidet der geschäftsführende Vorstand, ggf. unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag auf Vereinsausschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 4 – Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Er kann Umlagen festsetzen.

Die Mitgliedsbeiträge werden quartalsmäßig ausschließlich per Bankeinzug eingezogen.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag kann in Form eines Einzelbeitrages bzw. eines Familienbeitrages entrichtet werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Emailadresse mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 5 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Einstellung auf der Internetseite des Vereins und Veröffentlichung in der örtlichen Presse (z. B. Westfälische Rundschau, Westfalenpost, Sauerlandkurier) mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jedem Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres steht eine Stimme zu. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen (s. § 12).

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mind. 10 % der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Haushaltsplanes
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl des Vorstandes ( Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Weise, dass in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Vorstandsmitglieder gewählt werden, welche in § 8 mit einer geraden Zahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Vorstandsmitglieder, welche mit einer ungeraden Zahl bezeichnet sind.)
  7. Wahl der Kassenprüfer (im 2-jährigen Wechsel)
  8. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand (gem. § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand zusammen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind: 1) die/der Vorsitzende, 2) die/der stellvertretende Vorsitzende, 3) der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem / der Vorsitzenden
  2. dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem / der Schatzmeister(in)
  4. dem Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit
  5. dem Sport- und Gerätewart
  6. den Abteilungsleitern

Der Vorstand (1-5) wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, die Abteilungsleiter (6) werden von der MGV bestätigt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§ 9 – Abteilungen

Der Verein gliedert sich zur Erfüllung seiner Aufgaben in den verschiedenen Sportarten in Abteilungen, die vom Vorstand eingerichtet werden.

Die Abteilungen organisieren sich nach ihren Bedürfnissen selbst. Sie werden durch einen Abteilungsleiter geführt.

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Schließung von Abteilungen beschließen.

§ 10 – Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch - und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.

Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 11 – Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden ggü. den Mitgliedern und ggü. dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet ggü. den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 12 – Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o. g. Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 13 - Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das (nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende) Vermögen des Vereins der Kreisstadt Olpe zu, die es bis zu zwei Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Sportverein zu verwalten hat.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Kreisstadt berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.

Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

 Mit Wirkung vom 26.04.2018 gilt die Satzung des Turnverein Olpe.

Präambel: 

Der Turnverein Olpe 1848 e.V. geht bei seinem Handeln, Wirken, der Vereinsarbeit und dem Vereinsleben von den nachfolgenden Grundsätzen aus. Diese haben Leitbildfunktion für alle Organe, Funktionsträger, Verantwortlichen und Mitglieder; sie stellen für alle wesentliche Orientierungspunkte dar.

Der TVO, seine Organe, Funktionsträger und Mitglieder

  • bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes
  • treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen ein;
  • treten für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein;

Der TVO

  • ist parteipolitisch und religiös neutral
  • vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz sowie Neutralität;
  • wendet sich gegen jede Form von Intoleranz, Rassismus und politischem Extremismus
  • fördert die Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung
  • verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter